Wellnessreisen als Betriebsausgabe

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Paddeln im Spreewald bei Schlepzig

Sind Wellnessreisen immer privat oder lässt sich hier auch etwas sinnvoll als Betriebsausgabe absetzen?

Privatvergnügen oder absetzbare Work-Live-Balance?

Wer hart arbeitet, muss im Gegensatz auch für ausreichende Entspannung sorgen. Beispielsweise in Form von Wellnessreisen.

Work-Live-Balance heißt hier das Zauberwort. Neben einem ausgefüllten Familienleben und einer befriedigenden Freizeitgestaltung nimmt auch der Wellness-Bereich einen immer größeren Stellenwert ein.

Für Unternehmer stellt sich deshalb die Frage, inwieweit Wellnessreisen steuerlich geltend gemacht werden können.

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Wellnessreise

Wellnessreisen privates Vergnügen

Generell gilt: Was als privates Vergnügen und private Entspannung anzusehen ist, kann nicht als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten für den Ayurveda-Urlaub auf den Malediven sind ebenso als privat einzustufen wie das Wellness-Wochenende im Schwarzwald. Selbst wenn die Reise mit einem geschäftlichen Termin kombiniert werden gilt, dass nur der geschäftliche Anteil steuerlich wirksam wird. Möglicherweise anders sieht die Lage aus, wenn die Wellness-Reise zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement gehört, denn dann greifen zumindest für die Mitarbeiter verschiedene gesetzliche Regelungen, die sich steuerlich mindernd auswirken können.

Gesetzliche Regelungen für Wellnessreisen

Wird die Gesundheit der Mitarbeiter gefördert, können die Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn die Leistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden. Pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr kann ein pauschaler Freibetrag von 500 Euro für gesundheitsfördernde Leistungen gewährt werden. Es gibt allerdings Einschränkungen. So hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Ausgaben nachzuweisen. Die Leistungen müssen von den Krankenkassen nach §20, SGB V, gefördert werden. Gefördert werden zum Beispiel Maßnahmen, die arbeitsbedingte körperliche und soziale Belastungen reduzieren oder ihnen vorbeugen, auch alle Maßnahmen rund um das Thema Suchtmittelkonsum sind förderbar.

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Wellness für den Unternehmer

Will man als Unternehmer selbst eine Wellness-Reise steuerlich geltend machen, müssen schon sehr triftige Gründe vorliegen, damit die Reise zumindest anteilig vom Einkommen abgezogen werden kann. Denkbar wäre wie bereits erwähnt, eine enge Verbindung zu einem geschäftlichen Interesse wie eine geplante Kooperation oder die Übernahme der besuchten Wellness-Einrichtung. Für den Fall, dass die Wellnessreise im Anschluss an eine geschäftlich motivierte Reise stattfindet, können die Reisekosten für die Geschäftsreise anteilig abgesetzt werden.

Dies ist allerdings nur möglich, wenn der geschäftliche Anteil der Reise über 15% liegt, generell erforderlich ist eine transparente Aufschlüsselung der Kosten.

 

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4 Kommentare
  1. Carsten sagte:

    Eine interessante Idee Wellness als Betriebsausgabe abzusetzen.
    Doch hatten wir das in der Vergangenheit nicht schon, dass dann auch Töpferkurse in der Toscana als Kassenleistung genutzt wurde?

    Antworten
  2. Christine sagte:

    Ich muss mich derzeit bezüglich eines Betriebsurlaubes informieren. Dabei habt ihr mir hervorragend geholfen. Natürlich macht es Sinn, dass ich den Urlaub auf den Malediven nicht vom Geschäft absetzen lassen kann. Ich denke jedoch, dass der geplante Urlaub man durchaus als Wellness-Reise mit Bezug auf Gesundheitsmanagement einstufen kann. Danke für diesen Beitrag!

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    • Katja Wegener sagte:

      Es kommt sicher auch immer ein bisschen auf die Definition von Wellness an.
      Als Unterstützung für Wohlbefinden, aktive und passive Entspannung kombiniert mit genussvollen Momenten ist es ganz sicher förderlich für die Gesundheit.

      Antworten
  3. Guillaume sagte:

    Im Betrieb planen wir einen Wellnessurlaub. Die haben sich das auch echt verdient. Wie ihr sagt, ist bei harter Arbeit, ausreichende Entspannung echt wichtig.

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